Allgemeine
Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für
Inlandgeschäfte
(Stand Februar 1998)
Empfohlen vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.
Zur Verwendung gegenüber:
1.
Kaufleuten,
wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewebes gehört;
2.
juristischen
Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
I.
Angebot
Die zu dem
Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-
und Urheberrecht vor; sie dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom
Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung
Dritten zugänglich zu machen.
II.
Umfang
der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des
Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern
keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III.
Preis
und Zahlung
1.
Die
Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung
im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.
Mangels
besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle
des Lieferers zu Leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der
Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, das die
Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats.
3.
Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer
bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
IV.
Lieferzeit
1.
Die
Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2.
Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.
Die
Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des
Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies
gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferungen eintreten. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn Sie während
eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst
mitteilen.
4.
Wenn
dem Besteller wegen einer Verzögerung; die infolge Verschuldens des Lieferers
entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er
berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle
Woche der Verspätung ½ v. H. , im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte
desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Darüber hinausgehende
Schäden werden nur in Fällen des Abschnittes IX.5 ersetzt.
5.
Wird
der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten
mindestens ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der
Lieferer ist jedoch berechtigt, nach
Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern.
6.
Die
Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Bestellers voraus.
V.
Gefahrenübergang
und Entgegennahme
1.
Die
Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller
über, und zwar auch dann, Wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch
andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten
oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf
seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge
von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den
Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
3.
Angelieferte
Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4.
Teillieferungen
sind zulässig.
VI.
Eigentumsvorbehalt
1.
Der
Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2.
Der
Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen
Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und
sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3.
Der
Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer
unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4.
Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur
Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die
Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
VII.
Haftung
für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch
das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weitet
Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX, 4 wie folgt:
1.
Alle
diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl
des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6
Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor
dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter
Bauart, schlechter Baustoffe oder
Mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher
Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der
Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des
Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
2.
Das
Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in
allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens
jedoch mit Ablauf der
Gewährleistungsfrist.
3.
Es
wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind: Ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte
Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen
sind.
4.
Zur
Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit
dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer
sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des
Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
5.
Von
den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der Lieferer- insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner,
falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden
kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und
Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6.
Für
das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei
Monate, sie läuft mindestens aber bis zum
Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die
Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch
die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7.
Bei
etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung
des Lieferers vorgenommen Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere
ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei
Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter
sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer-
außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers
oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen,
in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern
des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von
Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade
bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, abzusichern.
VIII.
Haftung
für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte
Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung oder Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung der Abschnitte VII
und IX entsprechend.
IX.
Recht
des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers
1.
Der
Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung
vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des
Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei
einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der
Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies
nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend
mindern.
2.
Liegt
Lieferverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor und gewährt
der Besteller dem in Verzug befindlichen
Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass
er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist
nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3.
Tritt
die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4.
Der
Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der
Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder
Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der
Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf
Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des
Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5.
Ausgeschlossen
sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf
Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und
zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer- außer in den Fällen des
Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender
Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch
nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
X. Gerichtsstand
Bei allen
sich aus den Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der
Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu
erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende
Zweigniederlassung der Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.